Individuelle Zusatzleistungen

Zusätzliche Leistungen und Angebote finden nur in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt statt und bedürfen eines gesonderten konzeptionellen, individuell auf den jungen Menschen abgestimmten Hilfenplans.

Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Feststellung der Hilfsnotwendigkeit in einem Hilfeplan gemäß § 36 KJHG. Wir gewährleisten, dass unser Leistungsangebot geeignet, dem im Hilfeplan bezeichneten Bedarf entsprechend und ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Wir verpflichten uns, besondere Vorkommnisse, die unsere Arbeit gefährden könnten, umgehend zu melden.
Ausschlusskriterium ist eine permanente Verweigerung der Mitarbeit des Kindes, des Jugendlichen, des jungen Volljährigen oder des Herkunftssystems.

Unser Angebot richtet sich entsprechend § 34, § 35a SGB VIII, §§ 27 ff. (Hilfen für junge Volljährige) in Verbindung mit § 41 an Mädchen im Alter von 8-18 Jahren mit erhöhtem Betreuungsbedarf